Auf dieser Sonderseite stellen wir einige Informationen, Handlungsempfehlungen des der BJR sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQs) für die Jugendarbeit in Bayern zur Verfügung. Wir sind bemüht, die Informationen auf dieser Sonderseite laufend zu aktualisieren und insbesondere die Informationen zu den staatlichen Maßnahmen zeitnah nach Verkündung einzupflegen.
Hinweis (24. November 2021): Die heute in Kraft getretene 15. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wertet die Fastnacht-Jugend Franken gerade aus und informiert im Laufe des Tages auf dieser Seite über die Auswirkungen für die Jugendarbeit.
(Stand 11. November 2021, 15:30 Uhr: Sonderregelung für kulturelle, sportliche oder schauspielerische Eigenaktivitäten ergänzt, siehe 9.; Regelungen für Vorstandssitzungen der Jugendringe und Versammlungen der Verbände angepasst, siehe 7.)
Am 2. September 2021 ist die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) in Kraft getreten. Sie wurde mittlerweile mehrfach geändert: Zuletzt hat der Ministerrat am 26. Oktober 2021 beschlossen, die Verordnung bis einschließlich 24. November 2021 zu verlängern (Bericht aus der Kabinettssitzung). Die entsprechende Änderungsverordnung ist am 28. Oktober 2021 in Kraft getreten. Eine konsolidierte Lesefassung steht hier zur Verfügung.
Die 14. BayIfSMV hat eine grundlegend andere Systematik als die bisherigen Verordnungen. Insbesondere spielt die Anzahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner:innen innerhalb von 7-Tagen (7-Tage-Inzidenz) praktisch keine Rolle mehr. Maßgeblich ist jetzt die landesweite (!) Hospitalisierung (coronabedingte Krankenhauseinweisungen und Intensivbettenbelegung) bzw. die sog. Krankenhausampel. Wenn diese ein bestimmtes Maß erreicht (gelb, rot), werden zusätzliche Maßnahmen getroffen (vgl. §§ 16, 17 der 14. BayIfSMV). Wenn das relevant wird, dann informiert der BJR auf dieser Seite.
Ab Dienstag, 09. November 2021 ist die bayernweite Ampel auf “rot”. Es gelten die unten beschriebenen Beschränkungen.
Zusammengefasst gilt in Bayern für die Bildungsarbeit bei Warnstufe “rot” aktuell:
1) Maskenpflicht drinnen (§ 2 der 14. BayIfSMV):
- In Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche (z. B. ÖPNV), Kabinen und Ähnlichem gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP 2-Maske.
- Relevante Ausnahmen hiervon sind:
- Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Lebensjahr müssen nur eine medizinische Maske tragen.
- in privaten Räumlichkeiten
- Am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, wenn zuverlässig ein Abstand von 1,5 Metern zu Personen aus einem anderen Haushalt gewahrt wird.
- In der Gastronomie am Tisch
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag und Personen, die aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können.
- Bei der praktischen Sportausübung
- Draußen gilt grundsätzlich keine Maskenpflicht. Ausnahmen gibt es in bestimmten Fällen nur für Großveranstaltungen (ab 1.000 Personen) und für Demonstrationen.
2) Da wir als BJR zu den außerschulischen Bildungsangeboten zu zählen sind, gelten auch bei “roter” Ampel Erleichterungen.
Sowohl bei Warnstufe “rot” als auch “gelb” gilt im Rahmen der Bildungsarbeit weiterhin 3G.
- Der Zugang zu geschlossenen Räumen ist nur mit einem 3G-Nachweis (geimpft, genesen oder getestet) erlaubt.
- Seit 19. Oktober müssen in 3G/3G plus/2G-Bereichen auch Betreiber, Beschäftigte und Ehrenamtliche mit Kundenkontakt die Impf-, Genesenen- oder Testvoraussetzungen erfüllen, wobei ein entsprechender Testnachweis nur an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche vorgelegt werden muss. Die Kosten für die Schnelltests werden vom Arbeitsgeber übernommen.
- Wichtig für die Jugendarbeit: Getesteten Personen stehen Kinder bis zum sechsten Geburtstag, noch nicht eingeschulte Kinder sowie Schüler:innen, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, gleich.
- Ein PCR-Test, PoC-PCR-Test oder ein Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde.
- Ein PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
- Ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassener, unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.Im Übrigen gibt es für den Testnachweis nach wie vor drei verschiedene Möglichkeiten:
- Bei Übernachtungen ist nach dem 3G-Nachweis bei der Ankunft nur ein zusätzlicher Test alle 72 Stunden erforderlich (entfällt für Geimpfte und Genesene).
3) Erleichterungen bei freiwillig weitergehenden Zugangsbeschränkungen (freiwilliges 2G, freiwilliges 3G plus)
2G und 3G plus sind rein freiwillig und eigene Entscheidung jedes Veranstalters oder Betreibers im Rahmen der Bildungsarbeit. Durch die Anwendung der freiwilligen weitergehenden Zugangsbeschränkungen sind weiterhin die Maskenpflicht und das Gebot des Mindestabstands aufgehoben.
- Freiwilliges 2G: Der Zugang zu Einrichtungen und Angeboten der Jugendarbeit wird nur Geimpften, Genesenen und Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gestattet.
- 3G plus: Der Zugang zu Einrichtungen und Angeboten der Jugendarbeit wird nur Geimpften, Genesenen, Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Personen, die einen PCR-Test, PoC-PCR-Test oder einen Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, vorweisen können und Schüler:innen jenseits des zwölften Lebensjahres, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, gestattet.
- Ausnahme bei beiden Regelungen: Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthält, bei Vorlage eines Nachweises über einen PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, können ausnahmsweise zugelassen werden.
Um 2G oder 3G plus einzuführen, müssen Anbieter, Veranstalter oder Betreiber von Einrichtungen oder Veranstaltungen
- gegenüber Gästen, Besuchern oder Nutzern deutlich erkennbar auf diese Zugangsbeschränkung hinweisen,
- ein strenges Zutrittsregime (Zugangshindernisse, wirksame Zugangskontrollen mit Identitätsfeststellung etc.) einführen sowie
- die Absicht entsprechender Zugangsbeschränkung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab anzeigen.
4) Kontaktdatenerfassung (§ 5 der 14. BayIfSMV):
- Die Kontaktdatenerfassung ist nur in den in § 5 Abs. 1 der 14. BayIfSMV genannten Bereichen erforderlich.
- Für die Jugendarbeit relevant sind hier die Pflicht zur Kontakterfassung in der Gastronomie, bei Angeboten mit Übernachtungen bzw. für Beherbergungsbetriebe, bei Tagungen und Kongressen.
5) Individuelles Infektionsschutzkonzept (§ 6 der 14. BayIfSMV):
- Nach wie vor ist für alle Angebote der außerschulischen Bildung, für Freizeiteinrichtungen jeder Art (z. B. Juz, Aktivspielplatz), für Beherbergungsbetriebe und alle anderen in § 6 Abs. 1 S. 1 der 14. BayIfSMV genannten Bereiche ein individuelles Infektionsschutzkonzept (Schutz- und Hygienekonzept) zu erarbeiten und zu beachten.
- Hierbei sind die von den Staatsministerien veröffentlichen Rahmenkonzepte, insbesondere für Sport, Beherbergung und Gastronomie, zu beachten
- Wichtige Ausnahme für die Jugendarbeit: Die Pflicht zur Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts entfällt, wenn eine Veranstaltung oder Versammlung weniger als 100 Personen umfasst. Man muss dann aber trotzdem die anderen Regelungen beachten.
6) Krankenhausampel (§§ 16, 17 der 14. BayIfSMV):
- Alle oben dargestellten Regelungen gelten für den Fall, dass die Krankenhausampel auf „gelb“ oder „rot“ ist.
- Auch wenn der BJR über Änderungen möglichst zeitnah hier informiert, müssen die Verantwortlichen bei den Trägern weiterhin die Lage unter www.coronavirus.bayern.de und in den Nachrichten verfolgen.
7) Was für Gremienarbeit, z. B. Vollversammlungen, gilt:
Im Falle von anderweitigen Zusammenkünften wie Vollversammlungen gelten die allgemeinen Regeln ohne Erleichterungen, also 3G plus bei „gelber“ Ampel und 2G bei „roter“ Ampel.
Bei Vorstandssitzungen der Jugendringe ist demgegenüber, als geschlossene Veranstaltung von „Ehrenamtlichen des Betriebs“, auch 3G plus anwendbar.
Versammlungen der Jugendlichen auf Verbandsebene (Jugendversammlung, Vollversammlung, Entscheidungsgremien), an denen die verbandsinternen Jugendlichen teilnehmen und entscheiden, sind Angebote der politischen Bildung. Für sie gelten die Regeln für Bildungsangebote.
8) Was für Arbeitgeber gilt:
Gemäß § 17 Satz 2 Nr. 4 BayIfSMV sind Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten bei „roter“ Krankenhausampel verpflichtet, zu verhindern, dass nicht geimpfte, genesene oder getestete Mitarbeiter:innen Zutritt zu den geschlossenen Räumen bekommen. Sollte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen werden, begeht der Arbeitgeber eine Ordnungswidrigkeit gem. §19 Nr. 2 BayIfSMV und muss mit einer Geldbuße rechnen.
9) Für kulturellen und sportlichen Betrieb gilt:
Zur eigenen sportlichen, musikalischen oder schauspielerischen Aktivität ist der Zugang für minderjährige Schüler:innen, die im Schulbetrieb regelmäßig gestestet werden, auch bei Warnstufe „rot“ erlaubt (§ 17 S. 2 Nr. 2 der 14. BayIfSMV).
Für die typischen Angebotsformen der Jugendarbeit bedeutet das:
1) Gruppenstunde:
- Draußen keine Maske und kein 3G-Nachweis
- Drinnen mit Maske (am Platz bei 1,5 Metern Abstand ohne Maske) und mit 3G-Nachweis (Ausnahme für Schüler:innen beachten)
- Bei freiwilliger Anwendung der 2G- oder 3G-plus-Regelung sind Erleichterungen (Maskenpflicht und Abstandsgebot entfallen) möglich.
- Kein individuelles Infektionsschutzkonzept erforderlich (unter 100 Personen)
- Keine Kontaktverfolgung notwendig (auch nicht, wenn mitgebrachtes Essen konsumiert wird)
- Bei Hauptberuflichen: Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten
2) Tagesausfahrt mit Jugendgruppe (oder mit Besucher:innen aus dem Juz) ohne Übernachtung:
- Wie Gruppenstunde
3) Ausfahrt mit der Jugendgruppe bzw. Ferienfreizeit mit Übernachtung:
- 3G-Nachweis bei Ankunft und alle 72 Stunden (Ausnahme für Schüler:innen beachten)
- Draußen keine Maske
- Drinnen mit Maske (am Platz bei 1,5 Metern Abstand und beim Essen am Tisch ohne Maske)
- Bei freiwilliger Anwendung der 2G- oder 3G-plus-Regelung sind Erleichterungen (Maskenpflicht und Abstandsgebot entfallen) möglich.
- Kontaktverfolgung notwendig
- Infektionsschutzkonzept für das Angebot nur notwendig, wenn mehr als 100 Personen (Teilnehmende, Betreuer:innen und andere Helfer:innen) teilnehmen. Allerdings muss das Infektionsschutzkonzept der Übernachtungseinrichtung beachtet werden.
- Bei Hauptberuflichen: Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten
4) Offener Betrieb im Jugendzentrum:
- Draußen (z. B. Garten) keine Maske und kein 3G-Nachweis
- Drinnen (im Juz) mit Maske (am Platz bei 1,5 Metern Abstand ohne Maske) und mit 3G-Nachweis (Ausnahme für Schüler:innen beachten)
- Infektionsschutzkonzept erforderlich
- Bei Hauptberuflichen: Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten
5) Mobiles offenes Angebot draußen (Spielen im Park, Demokratiemobil, usw.):
- Draußen keine Maske und kein 3G-Nachweis
- Infektionsschutzkonzept erforderlich
- Kontaktverfolgung nicht erforderlich
- Bei Hauptberuflichen: Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten
6) Streetwork, aufsuchende und mobile Jugendarbeit
- Es gelten die „normalen“ Vorgaben des Aufenthaltsorts (draußen keine Maske, drinnen und im ÖPNV Maske; 3G-Nachweis für den Zugang zu geschlossenen Räumen) wie im Privaten, da man die Jugendlichen quasi auch im privaten Kontext antrifft.
- Infektionsschutzkonzept nicht erforderlich
- Bei Hauptberuflichen: Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten
FAQs
Hier beantwortet der BJR häufige Fragen zu den Coronamaßnahmen und der Jugendarbeit. Diese Informationen sind nur eine Ergänzung der umfangreichen FAQs des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und der FAQs des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Die FAQs der Staatsministerien werden regelmäßig aktualisiert und decken auch viele Fragen aus dem Bereich der Jugendarbeit ab. Es ist daher empfehlenswert, vor Rückfragen an die BJR-Geschäftsstelle auch dort nach Antworten zu suchen. Wenn Ihr dort keine Antworten findet, dann schaut hier nach und meldet Euch im Zweifel gerne bei euren Ansprechpersonen im BJR.