(Stand 11. November 2021, 15:30 Uhr: Sonderregelung für kulturelle, sportliche oder schauspielerische Eigenaktivitäten ergänzt)
Eine konsolidierte Lesefassung mit allen Punkten steht hier zur Verfügung.
9) Für kulturellen und sportlichen Betrieb gilt:
Zur eigenen sportlichen, musikalischen oder schauspielerischen Aktivität ist der Zugang für minderjährige Schüler*innen, die im Schulbetrieb regelmäßig getestet werden, auch bei Warnstufe „rot“ erlaubt (§ 17 S. 2 Nr. 2 der 14. BayIfSMV).